Mit seinem Urteil vom 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wasserrahmenrichtlinie Vorhaben, welche eine Zustandsverschlechterung des betreffenden Wasserkörpers zur Folge haben, verbindlich entgegenstehe; es sei denn es greift eine Ausnahme ein. Eine Verschlechterung soll gegeben sein, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nach Anhang V der Richtlinie in eine niedrigere Klasse absinkt. Bei Komponenten, die in der niedrigsten Klasse eingestuft sind, stelle bereits jede negative Veränderung eine Verschlechterung dar.